Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Liebenau Teamwork Kommunikation GmbH, in Kurzform als "TEAMWORK" bezeichnet. Abweichende AGB der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.

1. Gültigkeit der AGB

(1) TEAMWORK erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn TEAMWORK sie schriftlich bestätigt.

(3) TEAMWORK kann diese Geschäftsbedingungen jederzeit ändern oder ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist TEAMWORK berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

2. Vertragsschluss

(1) Die von TEAMWORK dem Auftraggeber vorvertraglich überlassenen Unterlagen und Konzepte sind geistiges Eigentum von TEAMWORK. Sie dürfen vom Auftraggeber weder angewendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) An den Entwürfen, Konzeptionen, Ideen, Ausarbeitungen und Konzeptionen werden nur die Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch nicht die Eigentumsrechte übertragen. Sämtliche Originale sind TEAMWORK binnen drei Monaten nach Auftragsende unbeschädigt zurückzugeben. Wenn nicht trägt der Auftraggeber die Kosten für die Wiederbeschaffung.

(3) TEAMWORK ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.

(4) Angebote von TEAMWORK sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

(5) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch eine schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages zustande.

(6) Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(7) Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von TEAMWORK begründen als in diesen AGBs festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch den verantwortlichen Leiter von TEAMWORK; gleiches gilt für Garantien.

3. Leistungsumfang

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.

4. Auftragserteilung an Dritte

(1) TEAMWORK entscheidet, ob sie die ihr übertragenen Arbeiten selbst ausführt oder Dritte damit beauftragt. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.

(2) TEAMWORK ist berechtigt, komplette Aufträge oder auch Teilaufträge zur Produktion von Werbemitteln und Internetaufträgen, an deren Erstellung TEAMWORK vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies TEAMWORK schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, TEAMWORK bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige und vollständige Zur-Verfügung-Stellen aller für den Auftrag relevanter Informationen und Daten.

(2) Der Auftraggeber stellt diese Daten in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des Materials erforderlich, übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.  

(3) Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter für TEAMWORK sowie die erforderlichen Kontaktdaten, unter denen die Erreichbarkeit der Ansprechpartner an Werktagen sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

(4) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls rechtzeitig positiven Einfluss nehmen zu können.

6. Freistellung

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt TEAMWORK von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

7. Gewährleistung

(1) Von TEAMWORK gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung oder der Fertigstellung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

(2) TEAMWORK haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet TEAMWORK wie folgt Gewähr.

(3) Die Gewährleistungspflicht von TEAMWORK ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8. Haftung

(1) Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung von Daten und Informationen.

(2) Vom Auftraggeber gelieferte Daten werden von TEAMWORK ausschließlich auf deren Plausibilität geprüft. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen trägt allein der Auftraggeber. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt TEAMWORK keine Haftung. Eine gegebenenfalls erforderliche rechtliche Prüfung der Form, Inhalte und Aussagen ist Aufgabe des Auftraggebers.

(3) Beruht der Fehler auf einem von TEAMWORK zu vertretenden Umstand, so haftet TEAMWORK für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzpflicht von TEAMWORK ist der Höhe nach auf eine Deckungssumme in Höhe von 25 000 Euro begrenzt.

(4) Weitere Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen TEAMWORK sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet TEAMWORK auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.

(5) Schadensersatzansprüche, die nach der vorgehenden Ziffer gegen TEAMWORK begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.

(2) Rechnungen von TEAMWORK sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei länger andauernden Projekten behält TEAMWORK sich die Erstellung von Teilrechnungen vor. Mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

10. Nutzungsrechte allgemein

(1) TEAMWORK wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte befristet und in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung der Leistungen von TEAMWORK durch den Auftraggeber ohne schriftliche und honorarwirksame Genehmigung durch TEAMWORK ist ausdrücklich und ausnahmslos untersagt. Es gelten die unten aufgeführten Präzisierungen.

(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei TEAMWORK.

a) Nutzungsrechte für Text-Leistungen

(1) Die Parteien vereinbaren, dass auf alle von TEAMWORK erstellten Arbeiten und Leistungen die Bestimmungen des Urheberrechts Anwendung finden und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhRG (z.B. Schöpfungshöhe) nicht vorliegen. Der Auftraggeber erwirbt erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein einfaches Nutzungsrecht, um die Arbeiten und Leistungen von TEAMWORK in dem vertraglich vereinbarten Umfang, zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkt zu verwenden.

(2) Jede weitergehende Nutzung bedarf zuvor der schriftlichen honorarwirksamen Einwilligung durch TEAMWORK. Ebenso bedarf jede Bearbeitung oder sonstige Veränderung und jede nicht vertragsgemäße Nutzung der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch TEAMWORK. Der Auftraggeber verpflichtet sich, stets TEAMWORK als Urheber der Arbeiten und Leistungen an geeigneter Stelle wie folgt zu benennen: "Copyright by TEAMWORK".

(3) Sämtliche Rechte an im Rahmen einer Präsentation gezeigten Arbeiten verbleiben bei TEAMWORK. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars wird lediglich der Präsentationsaufwand erstattet; der Auftraggeber erwirbt mit dieser Zahlung keinerlei Nutzungsrechte oder sonstige über die Präsentation hinausgehenden Ansprüche. TEAMWORK nimmt darüber hinaus für alle Arbeiten und Leistungen den Schutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Geschmacksmustergesetz, das Markengesetz und das Patentgesetz in Anspruch, soweit diese anwendbar sind.

b) Nutzungsrechte für Grafik-Design-Leistungen

(1) Die Parteien vereinbaren, dass auf alle von TEAMWORK erstellten Arbeiten und Leistungen die Bestimmungen des Urheberrechts Anwendung finden und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhRG (z.B. Schöpfungshöhe) nicht vorliegen.

(2) Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.

(3) TEAMWORK ist berechtigt, auch wenn sie dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, ihrem Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.

(5) Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von TEAMWORK. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht TEAMWORK ein Auskunftsanspruch zu.

(6) Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung – auch von Teilen - der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.

(7) Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er zuvor der vorherigen und honorarwirksamen Zustimmung von TEAMWORK.

(8) Die dem Auftraggeber eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TEAMWORK an Dritte weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und EDV-Daten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung oder Kündigung eines eventuell bestehenden Betreuungsvertrags die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Ergebnisse unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der angefertigten Druckdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Diese Rechte werden von TEAMWORK eingeräumt, wenn ein angemessenes Honorar geboten wird.

(9) Alle Grafik-Leistungen von TEAMWORK erfolgen gegen Entgelt, das gilt auch für Gestaltungsvorschläge und Konzeptionsentwürfe. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Rechte an den vorlegten Arbeiten, die zudem urheberrechtlich geschützt sind.

c) Nutzungsrechte für Internetprojekte und Softwareleistungen

(1) TEAMWORK gewährt dem Kunden an den erbrachten Internet-Leistungen das einfach, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die Paragrafen 69 d und e des Urheberrechtsgesetzes.

(2) Jede weitergehende Nutzung ist untersagt. Der Auftraggeber darf keine Unterlizenzen erteilen, um Leistungen von TEAMWORK zu vervielfältigen oder anderweitig zu verwerten.

(3) Alle Urheberrechte für die von TEAMWORK erstellten und gelieferten Inhalte, Dateien, Bilder und sonstigen Medien sowie die von TEAMWORK erstellte Software verbleiben generell bei TEAMWORK.

(4) Die Übergabe von Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Die Software ist mit keiner Verpflichtung oder Garantie irgendeiner Art verbunden, es wird keine Haftung für aus der Nutzung folgende Schäden übernommen, weder für entgangenen Gewinn noch für andere unbeabsichtigte Schäden oder Schäden in Verbindung mit Lieferung, Leistung oder Verwendung des von TEAMWORK hergestellten Materials.

(6) TEAMWORK haftet nicht für die über ihre Dienste oder Leistungen übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

(7) Ist ein schadenverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom oder auf Übertragungswegen anderer, privater Netzbetreiber eingetreten, gelten die im Verhältnis von Telekom oder der anderen, privaten Netzbetreiber und TEAMWORK anwendbaren Bestimmungen für die Haftung von TEAMWORK gegenüber ihren Kunden entsprechend.

(8) Internetdomains:
Soweit Gegenstand der Leistungen von TEAMWORK auch die Verschaffung und/oder Pflege von Internetdomains ist, wird sie gegenüber dem DENIC, dem InterNIC oder einer anderen Organisation zur Domainvergabe lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde verpflichtet.

TEAMWORK hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Sie übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für Subdomains.

Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er TEAMWORK hiervon unverzüglich unterrichten. TEAMWORK ist in einem solchen Fall berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe stellt. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde TEAMWORK hiermit frei.

(9) TEAMWORK haftet nicht für die ständige Verfügbarkeit der Seiten und daraus entstehende Folgen sowie die Eignung des gewählten Mediums und der Darstellung des Inhaltes für einen bestimmten Zweck.

(10) Testlieferungen, Demonstrationsversionen
Alle für Test- und Demonstrationszwecke von TEAMWORK gelieferten Gegenstände, wie Hardware, Software einschließlich Datenträger und Dokumentationen, bleiben im Eigentum von der TEAMWORK. Die Gegenstände dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit TEAMWORK und ausschließlich zu Test- und Demonstrationszwecken genutzt werden. Bei kostenlosen Teilinstallationen und Demonstrationsversionen haftet TEAMWORK nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Auf Demonstrationsversionen enthaltene technische Nutzungsbeschränkungen dürfen weder ausgeschaltet noch umgangen werden.

Die Weitergabe von Demonstrationsversionen an Dritte ohne vorherige Zustimmung von TEAMWORK ist nicht gestattet.

(11) TEAMWORK hat keinen Einfluss auf Gestaltung und Inhalte fremder Internetseiten. Deshalb übernimmt TEAMWORK auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Sie distanziert sich von allen fremden Inhalten, auch wenn von Internetseiten, die von TEAMWORK erstellt wurden, auf diese externen Seiten ein Link gesetzt wurde. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

10. Geheimhaltung/Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

(2) Dies gilt darüber hinaus auch für die während der Zusammenarbeit entwickelten und zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte von TEAMWORK.

(3) Es gelten die für jede Partei anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) Der Vertragspartner wird hiermit davon unterrichtet, das TEAMWORK seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

(5) Soweit sich TEAMWORK Dritter zur Erbringung angebotener Dienste bedient, ist TEAMWORK berechtigt, Daten des Vertragspartners offen zu legen, wenn dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

(6) TEAMWORK weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass TEAMWORK das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Auftraggeber deshalb selbst Sorge.

11. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von TEAMWORK.

(2) Auf diese AGB findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der TEAMWORK -Kunden gebunden.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder im speziellen Fall keine Anwendung finden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

(5) E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressaten-Mailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

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